Energetische Sanierung im Mehrfamilienhaus
Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes für Wohn- und Geschäftshäuser in Neubau und Bestand
Energetische Sanierung im Mehrfamilienhaus
Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes für Wohn- und Geschäftshäuser in Neubau und Bestand
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Am 1. November 2020 hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst und deren Inhalte mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einer Vorschrift verbunden. Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard eines Gebäudes. Ziel ist der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien.
Anders als die Energiesparverordnung gilt das Gebäudeenergiegesetz nun für fast alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Die Regelungen gelten insbesondere für Wohn- und Geschäftshäuser beziehungsweise Mehrfamilienhäuser, die neu errichtet werden.
Im Hinblick auf das Gebäudeenergiegesetz gilt für Bestandsgebäude: Die Außenbauteile des Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, durch die die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird – vorausgesetzt, dass die Fläche der geänderten Bauteile mehr als zehn Prozent der gesamten Fläche ausmacht.
Das Gebäudeenergiegesetz enthält aber auch Vorschriften für die Erweiterung und den Ausbau von Bestandsgebäuden sowie für denkmalgeschützte Gebäude. Ob und in welchem Umfang das Gebäudeenergiegesetz gilt, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.
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Nicht nur bei Errichtung, beim Umbau oder bei der Erweiterung eines Gebäudes ist laut des Gebäudeenergiegesetzes ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Auch bei der Neuvermietung beziehungsweise beim Verkauf von Gebäuden muss Mieter*innen und Käufer*innen auf Verlangen ein Energieausweis vorgelegt werden. Der Ausweis dokumentiert anhand einer Farbverlaufsskala den energetischen Zustand des Gebäudes. Ausnahmen gelten für denkmalgeschützte Gebäude sowie für Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche.
Je nach Berechnungsverfahren werden bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise ausgestellt. Der Bedarfsausweis enthält Angaben zum Energiebedarf von Wohngebäuden, der auf der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage ermittelt wird. Man braucht ihn für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde.
Für Neubauten ist der Ausweis seit dem Jahr 2002 Pflicht. Der Verbrauchsausweis gibt den tatsächlichen Energieverbrauch der Gebäudenutzer in den vergangenen drei Jahren für Heizung und Warmwasseraufbereitung an. Die Kosten für einen bedarfsorientierten Energieausweis liegen zwischen 100 und 350 Euro; für einen verbrauchsorientierten Ausweis fallen bis zu 150 Euro an.
Bei Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden besteht nach dem Gebäudeenergiegesetz Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweisen. Wenn ein Gebäude gemischt genutzt wird, ist gegebenenfalls ein separater Energieausweis für Gebäudeteile auszustellen.
Wünscht man eine Energieberatung oder beantragt man öffentliche Fördermittel, benötigt man einen bedarfsorientierten Energieausweis, welcher gegenüber einem verbrauchsorientierten, welcher ja nur auf Erfahrungswerte zurückgreift, eine größere Genauigkeit aufweist.
Energieausweise dürfen nach dem Gebäudeenergiegesetz nur von staatlich anerkannten Energieberatern ausgestellt werden. Die Ausweise haben eine Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren ab dem Ausstellungsdatum.
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