Ortsübliche Vergleichsmiete
Folgende Vorgaben müssen beachtet werden:
Eine Mieterhöhung begründen mit:
Der Mietspiegel ist eine „Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.“ Ein Mietspiegel kann für das Gebiet einer Gemeinde, für mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. Es gibt Tabellen- und Regressionsmietspiegel, einfache und qualifizierte Mietspiegel.
Der Mietspiegel muss folgende Kriterien erfüllen:
Ein qualifizierter Mietspiegel wird…
Der Vermieter muss bei einer Erklärung der Mieterhöhung mitteilen, dass ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt. Denn dieser hat eine höhere Beweiskraft als ein einfacher Mietspiegel.
Ein Sachverständigen-Gutachten kann nur durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden. Die Kosten trägt der Vermieter. Es muss nachvollziehbar und stimmig sein und nicht älter als zwei Jahre. Zudem muss es mindestens drei Vergleichswohnungen berücksichtigen, auf Erfahrungswissen beruhen und anhand von Daten die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln.
Die Vergleichswohnungen müssen von der Mietstruktur und den gesetzlichen Merkmalen übereinstimmen und in derselben Gemeinde liegen. Dabei können die Wohnungen auch aus dem Bestand desselben Vermieters stammen und/oder sich in demselben Wohnhaus befinden.
Genannt werden müssen der Quadratmeterpreis oder die Gesamtmiete sowie die Flächengröße der Vergleichswohnung. Dabei müssen die Vergleichswohnungen exakt bezeichnet sein, sodass der Mieter diese ohne weiteres finden kann. Das Gutachten sollte nicht älter als zwei Jahre sein. Dem Erhöhungsverlangen sollte eine vollständige Abschrift des Gutachtens beigefügt werden
Mieterhöhung aufgrund von
Modernisierung und
Betriebskostenerhöhung
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