Bei Staffelmieten handelt es sich um vertraglich vorweggenommene, gestaffelte Mieterhöhungen. Die Vereinbarung einer Staffelmiete muss stets schriftlich erfolgen.
Unabdingbar ist, dass die jeweiligen Erhöhungen im Mietvertrag betragsmäßig ausgewiesen sind, d.h. es kann der Erhöhungsbetrag („erhöht sich um 50€“) oder der erhöhte Betrag („erhöht sich auf 650 €“) angegeben werden. Prozentuale Angaben („erhöht sich um 10%“) sind jedoch unzulässig.
Erste Erhöhung erst nach einem Jahr wirksam
Es ist möglich, eine Staffelmiete für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren. Die jeweilige Staffelmieterhöhung tritt automatisch in Kraft und bedarf keiner Erklärung. Dabei muss die vereinbarte Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben – auch die erste Erhöhung darf erst nach einem Jahr wirksam werden.
Trotz einer vereinbarten Staffelmiete sind jedoch Mietanpassungen nach Betriebskostenerhöhungen möglich – nach Modernisierungsmaßnahmen oder auf die ortsübliche Vergleichsmiete jedoch nicht.
Mieterhöhung bedarf der Erklärung in Textform
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Aufgrund von Modernisierung und
Betriebskostenerhöhung
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